In Hamburg gilt nach § 8 Hundegesetz (HundeG) eine landesweite allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde außerhalb des eigenen eingezäunten Grundstücks. Freilauf ist ohne Prüfung nur auf den über 100 ausgewiesenen Hundeauslaufzonen der Bezirke erlaubt. Wer eine anerkannte Gehorsamsprüfung besteht, kann eine persönliche Befreiung beantragen, muss aber weiterhin besondere Leinenpflichten in Parks, Wäldern und belebten Zonen beachten.
| Kriterium | Regelung in Hamburg |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG), Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO), Landeswaldgesetz sowie Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen |
| Wer ist betroffen? | Alle Hunde im gesamten Stadtgebiet (einschließlich Welpen und Junghunde); für eingestufte gefährliche Hunde gelten verschärfte Auflagen ohne Befreiungsmöglichkeit |
| Kosten & Bußgelder | Leinenbefreiung: 35 Euro bis 84 Euro Behördengebühr (zzgl. Prüfungsgebühr); Bußgelder bei Verstößen: 30 Euro bis 500 Euro im Regelsatz (gesetzlicher Höchstsatz bis zu 50.000 Euro) |
| Zuständige Behörde | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) sowie die Fachämter für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der sieben Hamburger Bezirksämter |
Stand: Oktober 2026. Kein Ersatz für Rechtsberatung — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext und die Auskunft deiner Ordnungsbehörde.
Gilt in Hamburg eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde?
Im Gegensatz zu vielen anderen Regionen in Deutschland lässt das Hamburger Landesrecht beim Leinenzwang keinen Interpretationsspielraum. Wenn du dich über die Leinenpflicht in allen Bundesländern informierst, wirst du feststellen, dass die Hansestadt zu den strengsten Bundesländern gehört. Seit Einführung des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) gilt im gesamten Landesgebiet eine generelle Anleinpflicht. Da Hamburg ein Stadtstaat ist, fallen Landesrecht und kommunale Regelungen hier eng zusammen – allerdings legen die sieben Hamburger Bezirksämter (Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg) in ihren jeweiligen Gebieten eigene Regeln für Grünanlagen und Freilaufflächen fest, die vor Ort noch strenger sein können als der allgemeine Grundsatz.
Die rechtliche Basis für den Alltag bildet § 8 Hundegesetz (HundeG). Demnach musst du deinen Hund immer an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führen, sobald du dein eigenes, eingefriedetes (also sicher umzäuntes) Grundstück verlässt. Wohnst du in einem Mehrfamilienhaus, beginnt die Hunde-Leinenpflicht in Hamburg bereits mit dem Öffnen der Wohnungstür: Im gesamten Treppenhaus, in Fluren, Kellergängen und auf den gemeinschaftlichen Zuwegen des Hauses muss der Hund angeleint sein. Auf fremden Privatgrundstücken darf die Leine nur abgenommen werden, wenn die Person, die dort das Hausrecht hat, ausdrücklich zustimmt.
Das Gesetz unterscheidet zudem klar zwischen zwei Stufen der Anleinpflicht, die jeder Hundehalter in der Hansestadt kennen muss:
- Allgemeine Anleinpflicht: Sie schreibt eine geeignete, reißfeste Leine ohne feste Längenbegrenzung vor (auch Schleppleinen oder Flexileinen sind hier grundsätzlich zulässig, solange niemand gefährdet wird). Von dieser Pflicht kannst du dich und deinen Hund durch eine bestandene Gehorsamsprüfung befreien lassen.
- Besondere Anleinpflicht (Kurze Leine): An bestimmten Orten und in spezifischen Situationen schreibt das Gesetz zwingend eine höchstens zwei Meter lange, reißfeste Leine vor. Von dieser besonderen Leinenpflicht gibt es keine Befreiung – sie gilt uneingeschränkt auch für geprüfte Hunde.
Darüber hinaus fordert das Hundegesetz, dass die führende Person körperlich und geistig jederzeit in der Lage sein muss, das Tier sicher an der Leine zu halten. Außerdem muss jeder Hund außerhalb des eigenen Grundstücks ein Halsband oder Brustgeschirr tragen, an dem Name und Anschrift des Halters oder eine Telefonnummer erkennbar sind, ergänzt durch die gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung per Mikrochip, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme eine Million Euro bei maximal 500 Euro Selbstbeteiligung) und die Eintragung im zentralen Hamburger Hunderegister.
Wo gilt die besondere Leinenpflicht in Hamburg und wo sind Hunde verboten?
Selbst wenn du für deinen Vierbeiner eine offizielle Leinenbefreiung in der Tasche hast, darf er nicht überall frei laufen. Das Hamburger Recht schützt belebte Orte, Erholungsräume und ökologisch sensible Flächen durch strikte Vorgaben. Um ein Bußgeld zu vermeiden, musst du genau unterscheiden, wo die Zwei-Meter-Leine Pflicht ist und wo komplette Mitnahmeverbote gelten.
Innenstadt, Einkaufsbereiche, Schulen und Menschenansammlungen
Überall dort, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, greift die gesetzliche Pflicht zur kurzen Leine von maximal zwei Metern Länge. Diese Regelung gilt unabhängig vom Ausbildungsstand des Hundes an folgenden Orten und in folgenden Situationen:
- In Einkaufszentren, Passagen, Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen sowie auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr.
- Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Demonstrationen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.
- In der unmittelbaren Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen sowie sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen.
- Für läufige Hündinnen während der gesamten Dauer der Hitze im öffentlichen Raum.
- Für Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen oder die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder auf andere Weise erheblich belästigt haben.
Zusätzlich verhängt die Stadt auf bestimmten Veranstaltungen ein komplettes Mitnahmeverbot für Hunde. Dazu gehören laut Infoblatt der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz alle Hamburger Wochenmärkte, große Volksfeste wie der Hamburger DOM sowie der Hafengeburtstag.
Grün- und Erholungsanlagen, Parks und Badestellen
Für Parks, Kleingartenanlagen, Wanderwege, Gehölze, Zeltplätze und Badestellen greift ergänzend zum Hundegesetz die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Auf sämtlichen Wegen in diesen Anlagen müssen Hunde grundsätzlich an der kurzen Leine geführt werden. Noch wichtiger für den täglichen Spaziergang: Auf Rasenflächen, Wiesenflächen, in Blumengärten und auf Kinderspielplätzen besteht für ungeprüfte Hunde ein generelles Betretungsverbot – sie müssen also auf den befestigten Wegen bleiben.
Hier zeigt sich der Unterschied zwischen Landesrecht und den Vorgaben der einzelnen Bezirksämter besonders deutlich. Hast du deinen Hund durch die Gehorsamsprüfung von der allgemeinen Leinenpflicht befreien lassen, geben die Bezirksämter bestimmte Wege, Pfade und ausgewählte Rasenflächen in den Parks zum Freilauf frei. Diese Freigaben sind jedoch von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich geregelt:
- Während etwa das Bezirksamt Harburg Wege, Pfade und viele Rasenflächen in öffentlichen Grünanlagen pauschal für gehorsamsgeprüfte Hunde freigibt (ausgenommen bleiben Liegewiesen, Biotope, Uferzonen, Beete und Forstflächen), weisen Bezirke wie Altona, Eimsbüttel oder Hamburg-Nord diese Zonen parkweise über eigene Karten und Verzeichnisse aus.
- In einigen Parks ist das Mitführen von Hunden bezirklich komplett verboten. Solche hundefreien Parkanlagen sind unter anderem der Unnapark in Eimsbüttel, der August-Lütgens-Park, der Fischers Park und der Wohlers Park (ehemaliger Friedhof Norderreihe) in Altona sowie der Bereich des Schulgartens im Harburger Stadtpark.
- An offiziellen Badestellen und bewirtschafteten Strandbädern sind Hunde in der Regel nicht gestattet, während es am Elbstrand (etwa im Bereich Falkensteiner Ufer in Rissen) speziell ausgewiesene Strandabschnitte als Hundeauslaufzone gibt. Maßgeblich ist immer die Beschilderung vor Ort.
Wald, Naturschutzgebiete und die Frage nach der Brut- und Setzzeit
Viele Hundehalter aus dem Hamburger Umland (Niedersachsen oder Schleswig-Holstein) suchen nach den Zeiträumen für eine saisonale Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. In Hamburg gibt es eine solche zeitlich begrenzte Regelung im Frühjahr und Frühsommer nicht, weil das Landesrecht ohnehin das ganze Jahr über eine durchgehende Leinenpflicht vorschreibt.
In allen Hamburger Wäldern und Forstflächen gilt ganzjährig das Hamburgische Landeswaldgesetz. Es schreibt zwingend vor, dass Hunde im Wald ausschließlich an der kurzen Leine geführt werden dürfen. Auch eine bestandene Gehorsamsprüfung und die damit verbundene Befreiung nach dem Hundegesetz heben den Leinenzwang im Wald nicht auf. Der Grund ist der ganzjährige Schutz von Wildtieren vor dem natürlichen Jagdtrieb der Hunde.
Ähnlich streng sind die Vorgaben in den Hamburger Naturschutzgebieten (wie dem Duvenstedter Brook, der Boberger Niederung oder dem Höltigbaum). Nach den jeweiligen Naturschutzgebietsverordnungen müssen Hunde dort ausnahmslos kurz angeleint auf den offiziellen Wegen bleiben; in besonders geschützten Zonen wie dem Duvenstedter Brook ist die Mitnahme von Hunden teilweise vollständig untersagt. Freilauf im Wald oder in naturnahen Gebieten ist nur dann legal, wenn dort durch Beschilderung ausdrücklich eine offizielle Hundeauslaufzone eingerichtet wurde.
Freilauf ohne Prüfung: Über 100 Hundeauslaufzonen in Hamburg
Damit Hunde trotz der strengen Gesetzeslage artgerecht rennen und mit Artgenossen spielen können, unterhalten die Bezirksämter im gesamten Stadtgebiet über 100 ausgewiesene Hundeauslaufzonen. Auf diesen speziell beschilderten Wiesen und Waldflächen dürfen alle Hunde (mit Ausnahme von als gefährlich eingestuften Hunden) auch ohne abgelegte Gehorsamsprüfung frei ohne Leine laufen. Dennoch gilt auch auf der Hundewiese die Grundregel des Hundegesetzes: Du musst deinen Hund jederzeit im Blick behalten und so kontrollieren können, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für andere Parkbesucher oder Hunde entstehen.
Leinenpflicht in Hamburg für Welpen: Was gilt für junge Hunde?
Wer einen jungen Hund aufnimmt, sucht häufig gezielt nach den Regeln zur Leinenpflicht in Hamburg für Welpen. Das Hamburger Hundegesetz sieht beim Thema Anleinpflicht keine Altersuntergrenze und keinen automatischen „Welpenschutz“ vor. Sobald du mit deinem Welpen das eigene umzäunte Grundstück verlässt, unterliegt er rechtlich derselben allgemeinen Anleinpflicht wie ein erwachsener Hund.
Gleichzeitig ist eine Befreiung von der Leinenpflicht für Welpen und junge Junghunde noch nicht möglich: Um zur offiziellen Gehorsamsprüfung zugelassen zu werden, muss der Hund laut den Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) am Prüfungstag ein Mindestalter von zwölf Monaten erreicht haben.
Für das erste Lebensjahr bedeutet das in der Praxis:
- Auf Gehwegen, Straßen, in Wohngebieten und auf normalen Parkwegen muss der Welpe angeleint bleiben. Für das Rückruftraining im Park oder auf Wiesen (soweit das Betreten dort erlaubt ist) nutzen erfahrene Hundehalter in dieser Zeit meist eine leichte Schleppleine, da diese unter der allgemeinen Anleinpflicht zulässig ist.
- Komplett ohne Leine toben und sozialisiert werden darf der Welpe außerhalb von privaten Gärten und eingezäunten Hundeschulgeländen ausschließlich auf den offiziellen Hundeauslaufzonen der Bezirke.
Befreiung von der Leinenpflicht: Gehorsamsprüfung und Ausnahmen
Wenn du deinem Hund auch außerhalb der eingezäunten oder beschilderten Auslaufzonen Freilauf ermöglichen möchtest, kannst du eine offizielle Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht nach § 9 Hundegesetz (HundeG) erwirken. Dafür sieht die Stadt drei Wege vor:
- Ablegen der Hamburger Gehorsamsprüfung: Du absolvierst mit deinem mindestens ein Jahr alten Hund eine praktische Prüfung bei einem behördlich anerkannten Sachverständigen (Prüfer).
- Nachweis einer gleichwertigen Prüfung: Hast du bereits einen anerkannten Hundeführerschein oder eine Begleithundeprüfung bei großen überregionalen Hundeverbänden, eine Jagdeignungs- bzw. Brauchbarkeitsprüfung oder eine Ausbildung zum Blindenführ- oder Behindertenbegleithund erfolgreich abgeschlossen, kann das Bezirksamt diese Prüfung als gleichwertig anerkennen.
- Tierärztliches Attest bei Krankheit oder Alter: Kann dein Hund aus gravierenden gesundheitlichen Gründen (etwa wegen schwerer chronischer Erkrankungen oder Gebrechlichkeit im hohen Alter) keine Prüfung mehr ablegen, kann eine Befreiung auf Basis eines tierärztlichen Attests beantragt werden. Dieses wird durch den amtstierärztlichen Dienst auf Plausibilität geprüft.
Ein entscheidendes Detail, das bei Kontrollen oft zu Missverständnissen führt: Die Befreiung von der Leinenpflicht ist in Hamburg streng personen- und hundebezogen. Sie gilt ausschließlich für das geprüfte Mensch-Hund-Team. Geht dein Partner, ein volljähriges Kind oder ein gewerblicher Gassigeher mit demselben Hund spazieren, darf der Hund bei dieser Person nur dann ohne Leine laufen, wenn auch sie die Prüfung mit genau diesem Hund abgelegt hat und eine eigene Bescheinigung besitzt. Zudem musst du das Zertifikat über die Leinenbefreiung sowie deinen Personalausweis bei jedem Freilauf im Original mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
Sonderfall Listenhunde in Hamburg
Besonders strikte Maßstäbe legt das Hamburger Hundegesetz bei Hunden an, die als gefährlich eingestuft werden. Das Gesetz unterteilt diese Tiere in verschiedene Kategorien: Zum einen gibt es Hunde, die unabhängig von ihrer Rasse aufgrund ihres individuellen Verhaltens (etwa nach Beißvorfällen oder durch das Hetzen von Tieren) behördlich als gefährlich eingestuft wurden. Zum anderen definiert das Gesetz Rassekategorien, bei denen eine Gefährlichkeit gesetzlich vermutet wird.
Für gefährliche Hunde gilt in ganz Hamburg eine uneingeschränkte Leinen- und Maulkorbpflicht (die Maulkorbpflicht greift ab dem vollendeten neunten Lebensmonat). Die Leine darf hierbei maximal zwei Meter lang sein. Wichtig zu wissen: Diese Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde selbst auf den ausgewiesenen Hundeauslaufzonen. Auch eine Teilnahme an der Gehorsamsprüfung zur Leinenbefreiung ist für gefährliche Hunde ausgeschlossen.
Lediglich für Hunde der gesetzlich definierten zweiten Rassekategorie, bei denen die Gefährlichkeitsvermutung widerlegbar ist, besteht eine Ausnahmemöglichkeit: Bestehen sie einen amtlich anerkannten Wesenstest, werden sie von den strengen Auflagen für gefährliche Hunde freigestellt. Danach unterliegen sie den normalen Regeln für alle Hunde und können anschließend auch die reguläre Gehorsamsprüfung für die Leinenbefreiung ablegen. Welche Rassen in welche Kategorie fallen und welche Haltungsauflagen im Detail gelten, liest du in unserem Spezialratgeber über Listenhunde in Hamburg.
Praktisches Vorgehen: In 5 Schritten zur Leinenbefreiung in Hamburg
Wenn dein Hund mindestens zwölf Monate alt ist und die Grundkommandos zuverlässig beherrscht, ist der Weg zur offiziellen Leinenbefreiung klar strukturiert. So gehst du Schritt für Schritt vor:
- Grundvoraussetzungen prüfen und Hund anmelden: Bevor du eine Befreiung beantragen kannst, muss dein Hund gechippt, haftpflichtversichert und ordnungsgemäß im Hamburger Hunderegister angemeldet sein. Halte die Anmeldebestätigung, den Versicherungsnachweis und den Heimtierausweis bereit.
- Anerkannten Prüfer auswählen: Suche dir über die offizielle Prüferliste der Stadt Hamburg einen behördlich anerkannten Sachverständigen für die Gehorsamsprüfung aus. Viele Hamburger Hundeschulen bieten Vorbereitungskurse mit anschließender Prüfung an.
- Praktische Gehorsamsprüfung ablegen: Die Prüfung findet nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) im öffentlichen Raum in Hamburg statt und beinhaltet mindestens einen Ortswechsel (etwa vom Wohngebiet in eine belebtere Grünanlage). Geprüft werden unter anderem Leinenführigkeit, Grundkommandos (Sitz, Platz, Bleib), das Ignorieren von Ablenkungen (Jogger, Radfahrer, andere Hunde) sowie der sichere Rückruf im Freilauf.
- Bescheinigung direkt erhalten oder beim Bezirksamt beantragen: Anerkannte Sachverständige in Hamburg sind befugt, dir direkt nach bestandener Prüfung vor Ort die offizielle Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht auszustellen. Alternativ (oder wenn du eine gleichwertige Prüfung eines anderen Verbandes bzw. ein tierärztliches Attest einreichst) stellst du den Antrag beim zuständigen Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt deines Bezirksamtes.
- Gebühren begleichen und Nachweis mitführen: Für die amtliche Befreiung von der Leinenpflicht erhebt die Stadt Hamburg Verwaltungsgebühren. Laut den offiziellen Gebührenangaben der Stadt Hamburg liegen die Kosten für die Ausstellung der Befreiung durch einen anerkannten Sachverständigen bei 35 Euro; bei einer Beantragung über das Bezirksamt fallen je nach Verfahren und Personenzahl 46 Euro bis 55 Euro für Einzelpersonen bzw. 84 Euro für Familien (maximal zwei Personen) an (für eine Ersatzbescheinigung bei Verlust werden 41 Euro berechnet). Hinzu kommt das individuelle Prüfungshonorar des jeweiligen Sachverständigen. Führe das ausgestellte Dokument fortan bei jedem Spaziergang im Original mit dir.
Leinenpflicht Hamburg: Bußgeld und wie Kontrollen ablaufen
Die Einhaltung der Regeln wird in der Hansestadt regelmäßig kontrolliert. Zuständig sind der bezirkliche Ordnungsdienst (Kommunaler Ordnungsdienst der Bezirksämter) sowie der spezialisierte Hundekontrolldienst der Polizei Hamburg. Die Kontrollkräfte sind häufig in Zivil oder in Dienstkleidung in Parks, an den Elbstränden, rund um die Alster und in Wäldern unterwegs. Bei einer Kontrolle prüfen die Beamten nicht nur, ob der Hund angeleint ist oder eine gültige Originalbescheinigung zur Leinenbefreiung vorliegt, sondern lesen im Zweifel auch per Lesegerät den Mikrochip aus, um die Registrierung im Hunderegister abzugleichen.
Wer gegen die Vorschriften verstößt, begeht nach § 27 Hundegesetz (HundeG) eine Ordnungswidrigkeit. Während das Gesetz selbst für schwere Verstöße (insbesondere im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden und bei Vorsatz) einen theoretischen Höchstsatz von bis zu 50.000 Euro (bzw. bis zu 25.000 Euro bei Fahrlässigkeit) vorsieht, richten sich die tatsächlichen Geldbußen im Alltag nach dem offiziellen Bußgeldkatalog der Hamburgischen Bezirksämter:
- Verstoß gegen die allgemeine oder besondere Anleinpflicht (§ 8 Abs. 1 und 2 HundeG): Wer seinen Hund ohne Leine (und ohne Befreiung) oder an Orten mit Kurze-Leine-Pflicht nicht an einer maximal zwei Meter langen Leine führt, zahlt bei Fahrlässigkeit im Regelsatz zwischen 30 Euro und 300 Euro, bei vorsätzlichem Handeln zwischen 100 Euro und 500 Euro.
- Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht (§ 7 HundeG): Wird ein Hund so geführt, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden, oder einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlassen, liegen die Regelsätze zwischen 30 Euro und 300 Euro (fahrlässig) bzw. 100 Euro und 600 Euro (vorsätzlich).
- Verstoß gegen Leinen- oder Maulkorbpflicht bei gefährlichen Hunden (§ 17 HundeG): Hier greifen deutlich höhere Regelsätze, die je nach Schwere und Vorsatz zwischen 200 Euro und 5.000 Euro liegen.
- Nichtbeseitigung von Hundekot (§ 20 HundeG): Auch das Liegenlassen der Hinterlassenschaften wird nach dem Katalog mit 50 Euro bis 200 Euro geahndet.
Wirst du mehrfach beim selben Verstoß angetroffen, werten die Behörden dies in der Regel als Vorsatz. Neben einem deutlich erhöhten Bußgeld kann das zuständige Bezirksamt bei wiederholten Verstößen eine bereits erteilte Leinenbefreiung widerrufen oder einen dauerhaften Leinenzwang für den Hund anordnen.
Häufig gestellte Fragen
Wo gilt die Leinenpflicht in Hamburg?
Die allgemeine Leinenpflicht in Hamburg gilt im gesamten Stadtgebiet außerhalb deines eigenen, eingezäunten Grundstücks sowie in den Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Ohne Leine dürfen ungeprüfte Hunde ausschließlich auf den über 100 offiziell beschilderten Hundeauslaufzonen der Bezirke laufen.
Wie hoch ist bei der Leinenpflicht in Hamburg das Bußgeld?
Wenn du gegen die allgemeine oder besondere Anleinpflicht in Hamburg verstößt, sieht der Bußgeldkatalog der Hamburgischen Bezirksämter bei Fahrlässigkeit ein Bußgeld zwischen 30 Euro und 300 Euro vor. Wird dir Vorsatz nachgewiesen – etwa im Wiederholungsfall –, steigt der Rahmen auf 100 Euro bis 500 Euro; bei als gefährlich eingestuften Hunden sind bis zu 5.000 Euro im Regelsatz möglich.
Gilt die Leinenpflicht in Hamburg auch für Welpen?
Ja, das Hamburger Hundegesetz macht bei der Anleinpflicht keine Ausnahme für Welpen oder Junghunde. Da die Gehorsamsprüfung zur Leinenbefreiung erst ab einem Mindestalter von zwölf Monaten abgelegt werden kann, dürfen Welpen im ersten Lebensjahr im öffentlichen Raum nur auf den ausgewiesenen Hundeauslaufzonen ohne Leine laufen.
Wie bekomme ich eine Befreiung von der Hunde-Leinenpflicht in Hamburg?
Um deinen Hund in Hamburg von der allgemeinen Leinenpflicht zu befreien, musst du mit ihm eine praktische Gehorsamsprüfung bei einem behördlich anerkannten Sachverständigen bestehen oder eine gleichwertige Prüfung (z. B. Begleithundeprüfung eines großen Verbandes) beim Bezirksamt vorlegen. Die Befreiung gilt immer nur für die Person, die die Prüfung gemeinsam mit dem Hund abgelegt hat.
Darf ein geprüfter Hund in Hamburgs Wäldern und Parks überall frei laufen?
Nein, auch mit einer Leinenbefreiung gilt in allen Hamburger Wäldern nach dem Landeswaldgesetz sowie in Naturschutzgebieten ganzjährig eine strikte Pflicht zur kurzen Leine. In öffentlichen Parks und Grünanlagen dürfen geprüfte Hunde nur auf denjenigen Wegen und Rasenflächen frei laufen, die das jeweilige Bezirksamt dafür freigegeben hat; in Einkaufszonen, bei Menschenansammlungen und nahe Spielplätzen oder Schulen bleibt die Zwei-Meter-Leine immer Pflicht.
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