In Sachsen gibt es keine landesweite allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde. Eine gesetzliche Anleinpflicht auf Landesebene gilt nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) nur für als gefährlich eingestufte Hunde. Für alle anderen Vierbeiner bestimmen die Städte und Gemeinden über kommunale Polizeiverordnungen sowie Naturschutzbehörden für Schutzgebiete, wo die Leine Pflicht ist.
| Aspekt | Regelung im Freistaat Sachsen |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) sowie kommunale Polizeiverordnungen nach dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) |
| Wer ist betroffen | Landesweit nur gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 1 GefHundG); auf kommunaler Ebene und in Naturschutzgebieten alle Hundehalter gemäß den örtlichen Vorschriften |
| Kosten (Bußgeldrahmen) | Bis zu 5.000 Euro nach § 39 Abs. 2 SächsPBG bei Verstößen gegen kommunale Polizeiverordnungen; bis zu 2.500 Euro (in schweren Fällen bis 10.000 Euro) nach § 52 Abs. 5 SächsWaldG im Wald; bis zu 25.000 Euro nach § 12 Abs. 2 GefHundG bei gefährlichen Hunden |
| Zuständige Behörde | Gemeinden als Ortspolizeibehörden (Ordnungsamt / Stadtordnungsdienst), Landratsämter und Kreisfreie Städte als Kreispolizeibehörden (§ 1 Abs. 1 SächsPBG) sowie untere Forst- und Naturschutzbehörden |
Stand: Oktober 2026. Kein Ersatz für Rechtsberatung — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext und die Auskunft deiner Ordnungsbehörde.
Leinenpflicht für Hunde in Sachsen: Landesrecht vs. Kommunalrecht
Wer sich über die Leinenpflicht in Sachsen informiert, stößt zunächst auf eine Besonderheit im deutschen Hunderecht: Der Freistaat verzichtet auf ein allgemeines Landeshundegesetz, das pauschal allen Hundehaltern vorschreibt, wo ihre Tiere im Alltag angeleint sein müssen. Einen Überblick darüber, wie unterschiedlich die Gesetze im Bundesgebiet ausfallen, bietet der Ratgeber zur Leinenpflicht in allen Bundesländern.
In Sachsen teilt sich die Rechtslage in zwei Ebenen auf, die du als Hundehalter sauber auseinanderhalten musst:
- Das Landesrecht: Auf Landesebene regelt das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) ausschließlich den Umgang mit Hunden, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet oder im Einzelfall behördlich festgestellt wurde (§ 1 Abs. 1 GefHundG). Für unauffällige Familien- und Begleithunde enthält dieses Landesgesetz keine Vorgaben zur Leinenführung.
- Das Kommunalrecht: Das Fehlen einer landesweiten Regelung bedeutet keinen grenzenlosen Freilauf. Gemäß § 14 GefHundG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 SächsPBG sind die Städte und Gemeinden als Ortspolizeibehörden ermächtigt, eigene Polizeiverordnungen (oft auch Gefahrenabwehrverordnungen genannt) zu erlassen. Diese kommunalen Satzungen sind für alle Hundehalter vor Ort rechtlich bindend und fallen in vielen Städten deutlich strenger aus als das Landesrecht.
In der Praxis heißt das: Ob eine Leinenpflicht für Hunde in Sachsen greift, entscheidet sich an der jeweiligen Stadt- oder Gemeindegrenze sowie am Schutzstatus der Naturfläche, auf der du dich bewegst. Gleichwohl haben sächsische Gerichte den Kommunen Grenzen gesetzt. Ein über das gesamte Gemeindegebiet verhängter, ausnahmsloser Leinenzwang ohne jegliche Freilaufmöglichkeiten ist unverhältnismäßig, weshalb Städte mit strenger Anleinpflicht im Gegenzug ausgewiesene Hundewiesen bereitstellen müssen.
Leinenpflicht in Sachsen im Wald, in der Flur und in Schutzgebieten
Bei Spaziergängen außerhalb geschlossener Ortschaften greifen das Forst-, Jagd- und Naturschutzrecht des Freistaates. Viele Hundehalter suchen gezielt nach der Leinenpflicht in Sachsen im Wald, weil Nachbarländer wie Thüringen oder Sachsen-Anhalt hierzu strikte gesetzliche Leinenzwänge verankert haben.
Was regeln das Sächsische Waldgesetz und das Jagdgesetz?
In normalen sächsischen Wirtschaftswäldern existiert keine generelle, ganzjährige Leinenpflicht für alle Hunde. Nach § 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) darf jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Allerdings knüpft der Gesetzgeber dieses Betretungsrecht in § 11 Abs. 2 SächsWaldG an eine klare Bedingung: Waldbesucher müssen sich so verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung nicht gestört oder gefährdet werden und die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.
Ergänzend dazu greift in Wald und Flur das Sächsische Jagdgesetz (SächsJagdG). Nach § 27 Abs. 2 SächsJagdG dürfen Hunde in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. „Unter Aufsicht“ bedeutet im jagdrechtlichen Sinne, dass sich dein Hund jederzeit in deinem tatsächlichen Einwirkungsbereich befindet, in Sichtweite bleibt und auf Rückruf sofort gehorcht. Verlässt ein Hund die Wege und stöbert im Unterholz, fehlt diese Aufsicht.
Für wildernde Hunde sieht § 27 Abs. 3 SächsJagdG in Sachsen eine im Bundesvergleich hohe Hürde für Jäger vor: Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde getötet werden. Diese Genehmigung wird im Einzelfall nur erteilt, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich das Tier nicht nur vorübergehend im Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht anders verhindert werden kann. Unabhängig davon sind Jagdschutzberechtigte nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG befugt, Personen, die Hunde unbefugt im Jagdbezirk laufen lassen, anzuhalten und ihre Identität festzustellen.
Gilt in Sachsen eine Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit?
Anders als in Niedersachsen, Bremen oder im benachbarten Sachsen-Anhalt gibt es in Sachsen keine landesweite gesetzliche Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Weder das Sächsische Waldgesetz noch das Sächsische Naturschutzgesetz schreiben einen festen Datumszeitraum im Frühjahr und Frühsommer vor, in dem Hunde pauschal in der freien Landschaft angeleint werden müssen.
Dennoch ist im Frühjahr besondere Vorsicht geboten:
- Rücksichtnahmepflicht: Wenn Bodenbrüter, Rehkitze oder Junghasen im hohen Gras und Unterholz liegen, erfüllt bereits das Aufscheuchen von Muttertieren durch einen freilaufenden Hund den Tatbestand einer Störung der Lebensgemeinschaft Wald nach § 11 Abs. 2 SächsWaldG.
- Kommunale und lokale Anordnungen: Einzelne Gemeinden sowie Naturschutzbehörden können für bestimmte Wiesen, Auen oder stadtnah gelegene Erholungswälder saisonale Anleinpflichten festlegen.
- Seuchenschutz (Tiergesundheitsrecht): In Gebieten, in denen Schutz- oder Pufferzonen wegen Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eingerichtet werden, können die Landkreise per Allgemeinverfügung kurzfristig eine strikte Leinenpflicht für alle Wald- und Feldflächen anordnen.
Naturschutzgebiete und der Nationalpark Sächsische Schweiz
Die grundsätzliche Freilaufmöglichkeit im sächsischen Wald endet dort, wo ausgewiesene Schutzgebiete beginnen. In nahezu allen Naturschutzgebieten (NSG), Flächennaturdenkmalen und im einzigen Nationalpark des Bundeslandes schreiben die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen ganzjährig eine strikte Leinenpflicht vor.
Ein prominentes Beispiel für Urlauber und Wanderer ist das Elbsandsteingebirge: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz ist es im gesamten Nationalpark verboten, Hunde unangeleint laufen zu lassen (ausgenommen sind lediglich Jagdhunde im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung). Zusätzlich gilt dort ein striktes Wegegebot. Ähnliche Verbote finden sich in zahlreichen lokalen Verordnungen, etwa im Leipziger Auwald (Naturschutzgebiet Luppeaue) oder in der Dresdner Heide sowie an den Dresdner Elbtalhängen. Ob du dich in einem Schutzgebiet befindest, erkennst du vor Ort an den amtlichen grünen oder gelben Schutzgebietsschildern an den Zugangswegen.
Wo gilt die Leinenpflicht in Städten, Parks und im Alltag?
Sobald du dich innerhalb geschlossener Ortschaften bewegst, bestimmen die kommunalen Polizeiverordnungen die Regeln. Da jede Kommune in Sachsen ihre Satzung eigenständig ausgestaltet, lohnt sich ein Blick auf die konkreten Vorgaben der größten Städte sowie auf typische Alltagsbereiche.
Regelungen in Leipzig, Dresden und weiteren Kommunen
Zwischen den beiden sächsischen Großstädten Leipzig und Dresden zeigen sich deutliche Unterschiede in der Systematik der Anleinpflicht:
- Leipzig: Hier gilt eine sehr weitreichende Regelung. Nach § 20 Abs. 2 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig müssen Hunde auf sämtlichen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in allen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden. Ohne Leine darf dein Hund in Leipzig im öffentlichen Raum ausschließlich auf den behördlich ausgewiesenen und beschilderten Hundefreilaufflächen (Hundewiesen) laufen.
- Dresden: Die Landeshauptstadt verzichtet auf eine pauschale Leinenpflicht für alle Straßen und knüpft den Leinenzwang stattdessen an konkrete Orte und Situationen. Gemäß § 7 Abs. 5 der Dresdner Polizeiverordnung Sicherheit und Ordnung müssen Hunde in den räumlich abgegrenzten Gebieten der Altstadt und der Neustadt (einschließlich Marienbrücke und Albertbrücke), bei Menschenansammlungen sowie im Bereich der Fahrgastunterstände an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel angeleint werden. Zudem gilt Leinenpflicht in historischen Parkanlagen wie dem Großen Garten sowie nach Naturschutzrecht in der Dresdner Heide und an den Elbtalhängen. Auf den Elbwiesen außerhalb der Leinenzwanggebiete ist der Freilauf unter Aufsicht hingegen vielerorts möglich, sofern keine Schutzgebietsregeln entgegenstehen.
Auch kleinere und mittlere Kommunen wie Chemnitz, Plauen, Freital oder Bautzen regeln die Anleinpflicht in ihren städtischen Polizeiverordnungen. Häufig schreiben diese eine Leinenpflicht für Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Parkanlagen und Friedhöfe vor.
Spielplätze, Badestellen, Menschenansammlungen und ÖPNV
Unabhängig von der Wohngemeinde gibt es im Alltag Orte, an denen in Sachsen entweder ein absolutes Mitnahmeverbot oder eine strenge Leinen- und teilweise Maulkorbpflicht herrscht:
- Kinderspielplätze, Sportplätze und Badestellen: Für gefährliche Hunde verbietet bereits das Landesrecht in § 6 Abs. 4 GefHundG die Mitnahme auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und in Badeanstalten. Für alle anderen Hunde sprechen die kommunalen Polizeiverordnungen (wie § 7 Abs. 4 der Dresdner Polizeiverordnung oder die Leipziger Vorschriften) ein generelles Betretungsverbot für öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze sowie öffentliche Brunnen aus. An offiziellen Badeseen ist die Mitnahme an ausgewiesenen Hundestränden gestattet, während an regulären Badestränden in der Hauptsaison meist ein Hundeverbot oder Leinenzwang gilt.
- Menschenansammlungen und Volksfeste: Auf Wochenmärkten, Stadtfesten, Weihnachtsmärkten oder Demonstrationen schreiben die kommunalen Verordnungen durchgängig eine Leine vor. Einige Städte – darunter Leipzig – verlangen in größeren Menschenansammlungen zusätzlich das Tragen eines Maulkorbs.
- Öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV): In Bussen, Straßenbahnen und Regionalzügen der sächsischen Verkehrsverbünde (wie MDV, VVO oder VMS) sowie der Deutschen Bahn gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen. Diese schreiben für Hunde, die nicht in einer geschlossenen Transportbox reisen, grundsätzlich eine Leinenpflicht und fast immer auch eine Maulkorbpflicht vor (ausgenommen sind Blindenführ- und anerkannte Assistenzhunde).
Ausnahmen und Befreiung: Wann dürfen Hunde ohne Leine laufen?
In einigen Bundesländern wie Niedersachsen oder Hamburg können Hundehalter eine theoretische und praktische Gehorsamsprüfung (Hundeführerschein) ablegen, um sich von der allgemeinen kommunalen Leinenpflicht befreien zu lassen. In Sachsen existiert ein solches Modell für reguläre Hunde nicht: Wer in einer Stadt wie Leipzig lebt, kann sich durch einen privaten Hundeführerschein oder eine Begleithundeprüfung nicht vom Leinenzwang in öffentlichen Parks befreien lassen.
Gesetzliche und satzungsmäßige Ausnahmen von der Leinenpflicht greifen in Sachsen in folgenden Fällen:
- Ausgewiesene Hundefreilaufflächen: Auf offiziell von der Stadt eingerichteten und beschilderten Hundewiesen dürfen alle nicht als gefährlich eingestuften Hunde frei laufen und mit Artgenossen spielen. Auch hier gilt jedoch die Grundregel, dass das Tier abrufbar bleiben muss und weder Menschen noch andere Hunde gefährden darf.
- Dienst-, Assistenz- und Gebrauchshunde im Einsatz: Sowohl im Naturschutzrecht (etwa nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz) als auch in den kommunalen Polizeiverordnungen (wie in § 20 Abs. 2 der Leipziger Polizeiverordnung oder in Dresden) sind Diensthunde der Polizei und Behörden, Rettungshunde, Blindenführhunde, Hütehunde während der Weidehaltung sowie brauchbare Jagdhunde im bestimmungsgemäßen Einsatz von der Leinenpflicht befreit.
- Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung bei Listenhunden: Für Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit unter das sächsische Gefahrhundegesetz fallen, gibt es über ein amtliches Gutachten (Wesenstest) die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit zu widerlegen (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG). Besteht der Hund diesen Test, entfällt die landesweite Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Gefahrhundegesetz – das Tier unterliegt dann denselben kommunalen Regeln wie jeder andere Hund.
Sonderfall Listenhunde in Sachsen
Für bestimmte Hunde gilt in Sachsen kraft Landesrecht eine strikte, ortsunabhängige Anlein- und Maulkorbpflicht. Maßgeblich sind hierfür das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sowie die zugehörige Durchführungsverordnung (DVOGefHundG) des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien: Zum einen definiert § 1 Abs. 1 DVOGefHundG bestimmte Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander, bei denen die Gefährlichkeit pauschal vermutet wird (ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten nach § 1 Abs. 3 DVOGefHundG). Zum anderen gelten nach § 1 Abs. 3 GefHundG Hunde unabhängig von ihrer Rasse als gefährlich, wenn ihre Gefährlichkeit im Einzelfall durch die Kreispolizeibehörde festgestellt wurde – etwa weil sie Menschen oder Tiere gebissen haben oder zum unkontrollierten Hetzen von Wild neigen. Welche Rassen genau auf der sächsischen Liste stehen und welche Haltungsvoraussetzungen im Detail gelten, erfährst du in unserem ausführlichen Ratgeber zu Listenhunde in Sachsen.
Für das Führen dieser Hunde in der Öffentlichkeit schreibt § 6 GefHundG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde (VwV GefHunde) strenge Regeln vor:
- Leinen- und Maulkorbpflicht: Gefährliche Hunde müssen außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern stets an einer geeigneten Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen (§ 6 Abs. 1 GefHundG).
- Beschaffenheit der Leine: Laut Nummer 6.1 VwV GefHunde muss die Leine reiß- und bruchfest sein und eine sichere Kontrolle über den Hund gewährleisten. Die Kreispolizeibehörde kann im Einzelfall per Auflage eine maximale Leinenlänge (etwa höchstens zwei Meter bei bissigen Hunden) vorschreiben.
- Anforderungen an den Hundeführer: Der Halter darf den Hund außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur sicheren Führung in der Lage sind (§ 6 Abs. 2 GefHundG). Zudem ist es nach § 6 Abs. 3 GefHundG verboten, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig durch eine Person zu führen.
Bußgelder und Kontrollen: Was droht bei Verstößen?
Die Einhaltung der Leinenpflicht wird in den sächsischen Kommunen regelmäßig durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst (Stadtordnungsdienst) der Ordnungsämter sowie in Schutzgebieten durch die Nationalparkwacht und Forstbehörden kontrolliert. In Städten wie Leipzig und Dresden führt das Ordnungsamt zudem gezielte Schwerpunkt- und Komplexkontrollen in beliebten Parks und Grünanlagen durch.
Bei einer Kontrolle prüfen die Bediensteten in der Regel nicht nur, ob der Hund ordnungsgemäß angeleint ist, sondern verlangen auch den Nachweis über die steuerliche Anmeldung (Sichtkontrolle der Hundesteuermarke am Halsband) sowie das Mitführen geeigneter Behältnisse (Kotbeutel) zur Beseitigung von Hundekot. Typische Ausreden – etwa die Leine nur lose am Hund schleifen zu lassen, ohne sie fest in der Hand zu halten, oder zu behaupten, die Leine sei gerade erst heruntergefallen – schützen laut Leipziger Ordnungsamt nicht vor einem Bußgeldverfahren.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich danach, gegen welche Rechtsgrundlage verstoßen wurde:
- Verstoß gegen kommunale Polizeiverordnungen: Wer seinen Hund in einer Stadt oder Gemeinde entgegen der örtlichen Satzung unangeleint laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der gesetzliche Bußgeldrahmen hierfür reicht nach § 39 Abs. 2 SächsPBG bis zu 5.000 Euro. Bei einfachen Erstverstößen ohne Gefährdung Dritter bewegen sich die Verwarn- und Bußgelder in der kommunalen Praxis meist im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich, steigen bei Wiederholungstätern oder Uneinsichtigkeit jedoch spürbar an.
- Verstoß im Wald: Wer entgegen § 11 Abs. 2 SächsWaldG durch seinen Hund die Lebensgemeinschaft Wald stört oder gefährdet, handelt nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 SächsWaldG ordnungswidrig. Dies kann gemäß § 52 Abs. 5 SächsWaldG mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
- Verstoß bei gefährlichen Hunden: Wer einen gefährlichen Hund entgegen § 6 Abs. 1 GefHundG ohne geeignete Leine oder ohne Maulkorb führt, ihn einer ungeeigneten Person überlässt oder mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig ausführt, muss nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und Abs. 2 GefHundG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen.
Praktisches Vorgehen: So gehst du als Hundehalter in Sachsen Schritt für Schritt vor
Ob du frisch nach Sachsen ziehst, dir einen Welpen anschaffst oder eine Befreiung von der Gefährlichkeitsvermutung beantragen möchtest – mit diesen vier Schritten erfüllst du alle behördlichen Vorgaben rechtssicher:
- Hundesteuer bei der Gemeinde anmelden: Jeder Hund muss – meist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt oder nach dem Zuzug – beim Steueramt bzw. Kassenamt deiner Stadt oder Gemeinde steuerlich angemeldet werden. Du erhältst daraufhin den Steuerbescheid und die Hundesteuermarke, die dein Hund außerhalb des Grundstücks sichtbar tragen muss.
- Örtliche Polizeiverordnung und Freilaufkarten prüfen: Rufe auf der Website deiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung das Ortsrecht auf und suche nach der aktuellen „Polizeiverordnung“ (Abschnitt Tierhaltung). Großstädte wie Leipzig und Dresden stellen online interaktive Stadtpläne bereit, in denen sämtliche Leinenzwangzonen und ausgewiesenen Hundewiesen exakt eingezeichnet sind.
- Bei Listenhunden: Erlaubnis oder Wesenstest bei der Kreispolizeibehörde beantragen: Fällt dein Hund unter die sächsische Rasseliste, benötigst du nach § 5 Abs. 1 GefHundG eine Halteerlaubnis des Landratsamtes bzw. des Ordnungsamtes der kreisfreien Stadt. Dafür musst du mindestens 18 Jahre alt sein, deine Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), die Sachkunde (theoretische und praktische Prüfung nach §§ 4, 5 DVOGefHundG), eine besondere Hundehaftpflichtversicherung sowie eine ausbruchsichere Unterbringung nachweisen. Möchtest du deinen Hund durch einen Wesenstest von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem GefHundG befreien lassen, stellst du bei derselben Behörde einen Antrag auf Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung und reichst das Gutachten (standardisierte Wesensanalyse) eines öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen ein (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG).
- Pflichtutensilien für den Spaziergang bereithalten: Führe bei jedem Ausgang eine feste Leine, die am Halsband oder Geschirr befestigte Steuermarke sowie ausreichend Kotbeutel mit. In vielen sächsischen Kommunen ist bereits das Nichtmitführen eines geeigneten Kotbehältnisses eine Ordnungswidrigkeit, die bei einer Kontrolle beanstandet wird.
Häufig gestellte Fragen
Gilt in Sachsen eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde?
Nein, eine landesweite allgemeine Leinenpflicht in Sachsen für alle Hunde gibt es nicht. Das Landesrecht schreibt die Leine nach § 6 Abs. 1 GefHundG nur für gefährliche Hunde vor. Allerdings haben fast alle sächsischen Städte und Gemeinden eigene Polizeiverordnungen erlassen, die das Anleinen auf öffentlichen Straßen, in Innenstädten oder in Parkanlagen zur Pflicht machen.
Wie ist die Leinenpflicht in Sachsen im Wald geregelt?
Für die Leinenpflicht in Sachsen im Wald gilt: In normalen Wirtschaftswäldern dürfen Hunde nach § 11 SächsWaldG und § 27 Abs. 2 SächsJagdG ohne Leine laufen, solange sie unter ständiger Aufsicht stehen, auf den Wegen bleiben und keine Wildtiere oder Waldbesucher stören. Eine strikte gesetzliche Anleinpflicht besteht jedoch ganzjährig im Nationalpark Sächsische Schweiz (§ 6 Abs. 2 Nr. 11 VO Nationalparkregion Sächsische Schweiz) sowie in fast allen ausgewiesenen Naturschutzgebieten.
Gibt es in Sachsen eine Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit?
Nein, im Gegensatz zu Bundesländern wie Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt kennt das sächsische Landesrecht keinen festen Zeitraum im Frühjahr, in dem Hunde wegen der Brut- und Setzzeit pauschal angeleint werden müssen. Dennoch bist du nach § 11 Abs. 2 SächsWaldG verpflichtet, Wildtiere nicht zu gefährden, weshalb sich das Anleinen bei Hunden mit Jagdtrieb von April bis Juli dringend empfiehlt. Zudem können Kommunen lokale Schonzeiten verhängen.
Wo gilt eine Leinenpflicht für Hunde in Sachsen in Leipzig und Dresden?
In Leipzig gilt nach § 20 Abs. 2 der städtischen Polizeiverordnung eine generelle Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in sämtlichen Grünanlagen – Freilauf ist dort nur auf ausgewiesenen Hundewiesen erlaubt. In Dresden greift die Leinenpflicht nach § 7 Abs. 5 der Polizeiverordnung gezielt in den abgegrenzten Bereichen der Alt- und Neustadt, an Haltestellen, bei Menschenansammlungen sowie in der Dresdner Heide und im Großen Garten.
Was kostet ein Verstoß gegen die Leinenpflicht in Sachsen?
Missachtest du die Leinenpflicht einer kommunalen Polizeiverordnung, liegt der gesetzliche Bußgeldrahmen nach § 39 Abs. 2 SächsPBG bei bis zu 5.000 Euro, wobei einfache Erstverstöße im Alltag meist mit einem Verwarn- oder Bußgeld im zweistelligen Bereich geahndet werden. Bei gefährlichen Hunden ohne Leine oder Maulkorb drohen nach § 12 Abs. 2 GefHundG Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
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