In der Freien Hansestadt Bremen gilt keine flächendeckende, ausnahmslose Leinenpflicht für das gesamte Stadtgebiet. Hunde müssen jedoch nach dem Bremischen Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) an zahlreichen definierten Orten – wie Fußgängerzonen, umfriedeten Parkanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln – an einer geeigneten Leine geführt werden. Zudem greift in der freien Landschaft während der jährlichen Brut- und Setzzeit vom 15. März bis zum 15. Juli eine strikte Anleinpflicht.
| Regelungspunkt | Vorgabe in Bremen |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 BremHundeG, § 7 Feldordnungsgesetz Bremen sowie kommunale Ortsgesetze |
| Wer ist betroffen? | Alle Hundehalterinnen und Hundehalter im Land Bremen (Stadt Bremen und Bremerhaven); gesonderte Auflagen für als gefährlich eingestufte Hunde |
| Bußgelder | Verstöße gegen die Leinenpflicht: bis zu 5.000 Euro (§ 18 Abs. 2 BremHundeG); vor Ort Verwarngelder durch den Ordnungsdienst möglich |
| Zuständige Behörde | Ordnungsamt Bremen (Allgemeiner Ordnungsdienst) bzw. das Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven |
Stand: Oktober 2026. Kein Ersatz für Rechtsberatung — maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext und die Auskunft deiner Ordnungsbehörde.
Gilt eine landesweite Leinenpflicht in Bremen?
Im Zwei-Städte-Staat Bremen gibt es keinen Generalparagrafen, der vorschreibt, dass jeder Hund überall und zu jeder Sekunde angeleint sein muss. Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, muss seinen Vierbeiner aber so halten und beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahren für Dritte, andere Tiere oder den Verkehr ausgehen. Wie sich die Regeln im Vergleich zu anderen Bundesländern unterscheiden, zeigt der Überblick zur Leinenpflicht in allen Bundesländern.
Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 BremHundeG einen klaren Katalog an Zonen festgelegt, in denen Hunde ausnahmslos an einer zur Gefahrenabwehr geeigneten, reißfesten Leine geführt werden müssen:
- in allen Fußgängerzonen,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Volksfesten sowie sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, eingefriedeten oder abgegrenzten Park- und Grünanlagen (ausgenommen ausdrücklich gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete),
- auf Zuwegungen, in Treppenhäusern, Fluren, Aufzügen und Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern,
- in öffentlich zugänglichen Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden sowie in Verkehrsmitteln des ÖPNV,
- in Sportanlagen sowie auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf städtischen Friedhöfen,
- auf Wochenmärkten, Jahrmärkten und Messen.
Wer außerhalb dieser Bereiche – etwa in ruhigen Nebenstraßen der Wohngebiete – unterwegs ist, darf seinen Hund theoretisch unangeleint führen, sofern der Hund absolut im Gehorsam steht und der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. In der Praxis entscheiden sich die meisten Halterinnen und Halter im dicht bebauten Stadtgebiet dennoch für die Leine.
Brut- und Setzzeit: Leinenpflicht im Außenbereich
In der freien Natur gelten saisonal besonders strenge Vorgaben: Vom 15. März bis zum 15. Juli gilt die gesetzliche Brut- und Setzzeit. Geregelt ist diese zeitlich befristete Anleinpflicht unter anderem in § 7 Feldordnungsgesetz sowie durch behördliche Anordnungen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
In diesen vier Monaten müssen Hunde im gesamten Gebiet außerhalb der geschlossenen, bebauten Ortsteile an die Leine. Das betrifft unter anderem:
- Wiesen, Weiden, Felder und Äcker,
- Deiche, Deichvorländer und Flussuferbereiche,
- Heide-, Moor- und Ödflächen sowie Waldränder und Baumbestände.
Der Grund ist der Artenschutz: Wildtiere bringen im Frühjahr ihren Nachwuchs zur Welt, Rehkitze verharren regungslos im Gras und Bodenbrüter reagieren extrem empfindlich auf stöbernde Vierbeiner. Auch gut abrufbare Hunde können durch bloßes Schnüffeln ein Muttertier dauerhaft vertreiben.
Regeln nach Orten: Parks, Spielplätze, Schutzgebiete und Deiche
Im Stadtgebiet von Bremen und Bremerhaven greifen an vielen Orten spezifische Einschränkungen, die über die reine Wegeführung hinausgehen:
Parks und Grünanlagen
In städtischen Parks gilt nach Landesrecht grundsätzlich Leinenpflicht. Zudem enthält § 2 Abs. 3 BremHundeG ein Verbot für das Mitführen von Hunden auf Rasenflächen öffentlicher Parks, wenn diese ausdrücklich als Liege- oder Spielwiese ausgewiesen sind. Erlaubt ist das Betreten dieser Wiesen lediglich in den veranstaltungsarmen Wintermonaten vom 1. Oktober bis zum 31. März, sofern keine gesonderte Ortssatzung entgegensteht.
Kinderspielplätze und Badestellen
Auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen herrscht ein striktes Mitnahmeverbot für Hunde. Auch an öffentlichen, gekennzeichneten Badestellen und in Badeanstalten dürfen Vierbeiner in der Regel nicht auf die Liegeflächen oder ins Wasser mitgenommen werden.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
In ökologisch sensiblen Gebieten wie den Borgfelder Wümmewiesen, dem Hollerland, den Blockland-Burgdammer Wiesen oder dem Werderland gilt eine ganzjährige Leinenpflicht auf den ausgewiesenen Wegen. Das Verlassen der befestigten Wege ist für Mensch und Hund dort ganzjährig verboten.
Besonderheiten in Bremerhaven
Die Stadt Bremerhaven regelt ihre kommunale Ordnung im Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung der Stadt Bremerhaven. Dort wird die Leinenpflicht für klar umgrenzte Innenstadtbereiche, den Bürgerpark Geestemünde, den Speckenbütteler Park, die Holzhafen-Anlagen und das Landschaftsschutzgebiet Surheide-Süd nochmals konkret lokal fixiert.
Offizielle Freilaufflächen
Um dem Bewegungsbedürfnis gerecht zu werden, gibt es im Land Bremen über ein Dutzend behördlich gewidmete Hundefreilaufflächen. Nur innerhalb dieser ausgeschilderten Zonen dürfen Hunde ganzjährig – also auch während der Brut- und Setzzeit – ohne Leine laufen, toben und Kontakt mit Artgenossen pflegen, vorausgesetzt, sie lassen sich zuverlässig abrufen.
Ausnahmen, Sachkundenachweis und Wesenstest
Viele Hundehalter fragen sich, ob ein bestandener Sachkundenachweis oder ein Hundeführerschein automatisch von der Leinenpflicht in Bremen befreit. Die klare Antwort lautet: Nein. Die Zonen nach § 2 BremHundeG (Fußgängerzonen, umfriedete Parks, Versammlungen) gelten für alle Hunde gleichermaßen – unabhängig vom Ausbildungsstand des Tieres.
Ausnahmen von der Leinenpflicht bestehen kraft Gesetzes lediglich für:
- Diensthunde der Behörden (Polizei, Zoll, Rettungsdienste) im bestimmungsgemäßen Einsatz,
- geprüfte Assistenz- und Blindenführhunde, soweit die Führleine ihre Arbeit behindern würde,
- Jagd-, Rettungs- oder Herdengebrauchshunde während der fachgerechten Ausübung ihrer Aufgaben.
Die Ordnungsbehörden können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen, in der Praxis beschränkt sich der rechtssichere Freilauf jedoch auf den privaten Raum und die offiziellen Freilaufflächen.
Sonderfall Listenhunde in Bremen
Für Hunde bestimmter Rassen und Mischlinge sieht das BremHundeG gesonderte Einstufungen und strenge Auflagen vor. Diese Tiere dürfen im öffentlichen Raum ausschließlich von Personen geführt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde verfügen. Zudem besteht eine generelle Leinen- und in vielen Fällen Maulkorbpflicht. Welche Bestimmungen, Wesenstests und Rassekategorien im Bundesland gelten, liest du ausführlich im Ratgeber über Listenhunde in Bremen.
Kontrollen, Bußgelder und praktisches Vorgehen
Die Einhaltung der Vorschriften wird regelmäßig durch den Allgemeinen Ordnungsdienst überwacht – insbesondere in städtischen Parks und zu Beginn der Brut- und Setzzeit im Außenbereich.
Nach § 18 Abs. 2 BremHundeG stellt das Führen eines Hundes ohne geeignete Leine an vorgeschriebenen Orten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei kleineren Verstößen kann der Ordnungsdienst direkt vor Ort Verwarngelder erheben.
Damit du in Bremen rechtssicher unterwegs bist, beachte folgende Schritte:
- Hund kennzeichnen: Außerhalb der eigenen Wohnung muss der Hund stets ein Halsband oder Geschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters tragen.
- Mikrochip und Registrierung: Jeder über drei Monate alte Hund muss mit einem Transponder gechippt und im Melderegister erfasst sein.
- Haftpflichtversicherung nachweisen: Halte den Nachweis deiner Tierhalterhaftpflichtversicherung bereit.
- Freilaufzonen prüfen: Informiere dich vor dem Ausflug über die städtischen Hinweisschilder zu Schutzgebieten, Brutzeiten und nahegelegenen Freilaufflächen.
Häufig gestellte Fragen
Gilt in Bremen eine generelle Leinenpflicht für alle Straßen?
Nein, es gibt keine stadtweite Pauschalleinenpflicht für jede einzelne Straße. Eine gesetzliche Leinenpflicht besteht jedoch zwingend in Fußgängerzonen, Einkaufsbereichen, umfriedeten Parks, Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, Bussen und Bahnen sowie auf Märkten.
Wann genau beginnt die Leinenpflicht zur Brut- und Setzzeit in Bremen?
Die Brut- und Setzzeit gilt jedes Jahr fest vom 15. März bis zum 15. Juli. In diesem Zeitraum müssen alle Hunde außerhalb geschlossener Stadtgebiete (auf Wiesen, Deichen, Feldern) angeleint geführt werden.
Darf mein Hund am Werdersee oder Stadtwaldsee frei laufen?
Auf den ausgewiesenen Liegewiesen und an den offiziellen Badestellen ist die Mitnahme von Hunden während der Sommersaison verboten. Auf den Wegen um die Seen gilt die Parkanlagen-Regelung, sodass Hunde dort anzuleinen sind, sofern kein gesondertes Hundeauslaufgebiet ausgewiesen ist.
Befreit ein Hundeführerschein von der Leinenpflicht in Bremen?
Nein. Auch Hundehalterinnen und Hundehalter, die eine praktische Sachkundeprüfung oder einen Hundeführerschein abgelegt haben, müssen sich an die Leinenpflicht in Parks, Fußgängerzonen und während der Brut- und Setzzeit halten.
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