Rechtsgrundlage
Neue Hundehalterverordnung Brandenburg vom 1. Juli 2024. Die wesentliche Reform: Brandenburg hat seine bisherige Rasseliste vollständig abgeschafft und ist seither rassenneutral.
Gefährliche Hunde
Keine Rasseliste mehr. Ein Hund gilt in Brandenburg seit Juli 2024 nur dann als gefährlich, wenn die örtliche Ordnungsbehörde im konkreten Einzelfall — etwa nach einem Beißvorfall — eine Gefährlichkeit feststellt.
Was wegfiel: Die alte Verordnung kannte sechs unwiderlegbar gefährliche Rassen (mit Haltungsverbot) und 13 widerlegbar gefährliche Rassen. Beide Listen sind ersatzlos gestrichen. Mit der Streichung der Listen entfielen auch das Zuchtverbot für gelistete Rassen und das Haltungsverbot.
Was blieb: Die Erlaubnispflicht für nachweislich gefährliche Hunde (auf Einzelfallbasis), Leinen- und Maulkorbpflicht für solche Hunde, sowie die Sachkundeanforderungen.
Was Halter brauchen
Für alle Hunde in Brandenburg (seit 1.7.2024):
- Anzeigepflicht beim örtlichen Ordnungsamt
- Kennzeichnung durch Mikrochip-Transponder ab Alter von acht Wochen
- Registrierung beim zuständigen Ordnungsamt
Wenn der Hund im Einzelfall als gefährlich eingestuft wird:
- Haltungserlaubnis
- Sachkundenachweis
- Hundehaftpflichtversicherung
- Wesenstest
Versicherung
Pflicht für gefährliche Hunde im Einzelfall. Keine allgemeine Pflicht für alle Hunde.
Alltagsregeln
- Leinen- und Maulkorbpflicht nur für im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde
- Kommunale Anleinpflicht bei Veranstaltungen, in Fußgängerzonen, ÖPNV
- Pflicht zur Beseitigung von Hundekot
Hundesteuer-Beispiele
| Stadt | Erster Hund | Gefährlicher Hund |
|---|---|---|
| Potsdam | 108 € | 648 € |
| Cottbus | 72 € | 270 € |
| Brandenburg an der Havel | 96 € | 480 € |
| Frankfurt (Oder) | 96 € | 384 € |
Ansprechpartner
Örtliches Ordnungsamt · Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg
